Aufbewahrungspflichten - Diese betrieblichen Unterlagen können im Jahr 2008 vernichtet werden
Nach Handels- und Steuerrecht (§§ 257 HGB, 147 AO) müssen Kaufleute bzw. Unternehmer Geschäftsunterlagen sechs oder zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der Konzernabschluss aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Dabei können die Unterlagen - mit Ausnahme von Jahresabschluss, Eröffnungsbilanz und Zollanmeldung - auch als Wiedergabe auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Wiedergabe jederzeit verfügbar und sichergestellt ist.
Die Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und für alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das betrifft etwa Einnahmen-Überschuss-Rechner für umsatzsteuerliche Zwecke gem. § 22 UStG oder Freiberufler für die in H 18.2 EStH aufgelisteten Aufzeichnungspflichten.
Nachstehend aufgeführte schriftliche und elektronisch erstellte Geschäftsunterlagen können im Jahr 2008 vernichtet werden:
- Aufzeichnungen aus 1997 oder früher, wie Anlagevermögenskarteien, Bewertungs- und Bewirtungsunterlagen oder Kassenberichte,
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