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  • Aufwandsentschädigung für Betreuer - Neuregelung ab 2011

    Durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010 wurde mit § 3 Nr. 26b EStG eine spezielle Steuerbefreiungsvorschrift für Steuerpflichtige eingeführt, die als ehrenamtliche Vormünder (§§ 1793 ff. BGB), ehrenamtliche rechtliche Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) oder als ehrenamtliche Pfleger (§§ 1909 ff. BGB) eine Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB erhalten. Während von diesem Personenkreis bis einschließlich VZ 2010 der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 500 EUR in Anspruch genommen werden kann, sind ab dem VZ 2011 die Aufwandsentschädigungen steuerfrei, soweit sie zusammen mit den Einnahmen gemäß § 3 Nr. 26 EStG den Freibetrag von 2.100 EUR nicht überschreiten. Nach § 3 Nr. 26a Satz 2 EStG ist diese Vorschrift auf die nunmehr begünstigten o.g. Aufwandsentschädigungen nicht mehr anwendbar (OFD Frankfurt 30.8.11, S 2121 A - 33 - St 213).  

     

    Praxishinweis: Diese Neuregelung kann sich in den Fällen nachteilig auswirken, in denen ehrenamtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger bisher den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Anspruch nehmen und gleichzeitig als Übungsleiter 2.100 EUR gem. § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei vereinnahmen konnten.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 124 | ID 151652