Bankgeheimnis - Für Anleger besteht kein genereller Schutz vor Kontrollmitteilungen
Nach Ansicht des BFH muss wenigstens ein Kernbestand vom Bankgeheimnis des § 30a Abs. 3 AO gewahrt bleiben, sodass Guthabenkonten oder Depots anlässlich einer Bankenprüfung nicht generell abgeschrieben werden dürfen (9.12.08, VII R 47/07). Dennoch entfaltet § 30a Abs. 3 AO auch im Rahmen nicht strafrechtlich veranlasster, typisch steuerrechtlicher Ermittlungen zur Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung keine „Sperrwirkung”, wenn ein hinreichender Anlass für die Kontrollmitteilung besteht. Ein hinreichender Anlass für eine Kontrollmitteilung ist insbesondere dann gegeben, wenn das zu prüfende Bankgeschäft
- Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Abwicklungen hervorheben oder
- eine für die Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lässt.
Nach dem im Steuerrecht geltenden Bankgeheimnis des § 30a Abs. 3 AO dürfen Guthabenkonten oder Depots anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Sofern aber Erkenntnisse den Verdacht einer Steuerverkürzung begründen, können Kontrollmitteilungen an das zuständige Wohnsitzfinanzamt des Anlegers mitgeteilt werden.
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