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  • Bankgeheimnis – Im Todesfall werden alle Kontoverbindungen transparent

    Geldanlage und Vermögensverwaltung sind ein äußerst sensibles Geschäft. Ohne die Hilfe eines Kreditinstituts ist eine ordentliche Vermögensverwaltung in der heutigen Zeit nur noch schwer möglich. Das Bankgeheimnis hat sowohl für die Banken als auch für ihre Kunden grundlegende Bedeutung. Erst durch dessen Existenz ist ein Vertrauensverhältnis gegeben, das es dem Kunden erlaubt, dem Institut seine finanziellen und somit persönlichen Verhältnisse offenzulegen. 

     

    Die Grundsätze

     

    Das Bankgeheimnis ist das Berufs- und Geschäftsgeheimnis im Kreditgewerbe. Die Bank schuldet ihren Kunden auf Grund des zivilrechtlichen Bankvertrags oder der Geschäftsverbindung umfassende Geheimhaltungspflicht. Dieses Vertrauensverhältnis ergibt sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken. 

     

    Das Bankgeheimnis besteht im Grundsatz aus zwei Hauptfaktoren: 

    • Der Verpflichtung des Kreditinstituts, über Konten und sonstige Tatsachen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt geworden sind, keine Auskünfte zu erteilen.
    • Dem Recht des Kreditinstituts, Auskünfte über die Verhältnisse des Kunden an Dritte zu verweigern.

     

    Das gilt sowohl für den Kontostand als auch für Kontobewegungen. Die Verschwiegenheitspflicht beginnt mit dem ersten Beratungsgespräch und wirkt auch über die Dauer der Verträge mit der Bank hinaus. Auch mit dem Tod erlischt die Pflicht der Bank grundsätzlich nicht, sondern geht auf die Erben über. Die Geheimhaltungspflicht beschränkt sich nicht auf die reinen Vermögensverhältnisse, sondern auch auf Privat-angelegenheiten. 

     

    Für das Steuerrecht ist das Bankgeheimnis generell in § 30a AO geregelt. Dabei soll aus der Grundintension des Gesetzes heraus die Finanzverwaltung auf das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden Rücksicht nehmen. Das Bankgeheimnis gilt grundsätzlich gegenüber jedermann, wenn nicht zwingendes Recht etwas anderes bestimmt.  

     

    Einschränkungen im Erbfall

     

    Eine der wohl größten Einschränkungen des Bankgeheimnisses regelt das ErbStG. Denn Kreditinstitute und Versicherungen melden dem Finanzamt sämtliche Vermögensgegenstände des Erblassers am Todestag, und dies bereits seit dem Jahr 1919. Die Meldepflicht gilt für: 

    • Kontoguthaben, Spareinlagen,
    • Wertpapierdepots,
    • Schließfächer,
    • Lebensversicherungssummen, Sterbefallversicherungen, Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall,
    • Bausparverträge und
    • Umschreibungen von Namensaktien.

     

    Diese Offenlegung höhlt in großem Umfang § 30a AO aus. Aber auch der BFH (2.4.92, VIII B 129/91, BStBl I 92, 616) hat deutlich zu erkennen gegeben, dass die Mitteilungspflicht und die damit verbundenen Auswertungen durch die Finanzbehörden rechtmäßig sind. Im Todesfall werden somit sämtliche Bankverbindungen transparent, indem die Kontostände vom Todestag (BMF 2.3.89, IV C 3 - S 3844 - 1206/88, DB 89, 605 sowie 12.6.89, IV C 3 - S 3844 - 172/88, DStZ/E 89, 203) gemeldet werden. Hinzu kommen die aufgelaufenen Erträge. Versicherungen teilen der Finanzbehörde mit, wenn sie Guthaben an einen anderen als den Versicherungsnehmer auszahlen. Diese Vorschrift ist nicht auf den Todesfall beschränkt.  

     

    Bei Beträgen unter 1.200 EUR kann die Meldung unterbleiben. Diese Grenze bezieht sich aber auf die einzelne Bankbeziehung und nicht etwa auf jeden Kontostand. Konten juristischer Personen werden nicht gemeldet. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser Alleininhaber des Kontos war. 

     

    Überschreitet der Nachlass bestimmte Wertgrenzen, werden Kontrollmitteilungen für die Wohnsitzfinanzämter von Verstorbenem und Erwerber erstellt. Während für den gesamten Nachlass ein Reinvermögen von mehr als 250.000 EUR vorhanden sein muss, reicht bereits Kapitalvermögen in Höhe von 50.000 EUR aus (Gleichlautender Ländererlass 18.6.03, DB 03, 1655, DStR 03, 1397, BStBl I 03, 392). 

     

    Damit wird sicher gestellt, dass Erben, Vermächtnisnehmer und sonstige Begünstigte zumindest mit dem zugewendeten Vermögen ab dem Übergang steuerlich erfasst sind. Beim Erblasser bilden die Mitteilungen den Einstieg in die Überprüfung vergangener Jahre. Übertragungen von Kapitalvermögen zu Lebzeiten hingegen sind von solchen Kontrollen verschont. 

     

    Die Konsequenzen

     

    Im Todesfall kann man daher bereits seit jeher vom gläsernen Steuerpflichtigen sprechen. Auch die Konto- und Depotnummern, die ansonsten nicht erfragt werden dürfen, werden detailliert aufgelistet. Die Finanzbehörde erfährt nicht nur Kontenstände, sondern auch, mit welchen Geldinstituten Geschäftsverbindungen bestanden. Auf Grund des Vermögens können dann natürlich auch Rückschlüsse auf die Einnahmen vor dem Todestag gezogen werden. 

     

    Weitere, wichtige Punkte sind zu beachten, die von Beratern und ihren Mandanten vielleicht im ersten Moment im Zusammenhang mit der Mitteilungspflicht nicht bedacht werden: 

     

    1.Auch Kontostände von Gemeinschaftskonten (Und/Oder-Konten) werden gemeldet. Insbesondere bei Ehegattenkonten wird somit auch das Vermögen des überlebenden Ehegatten bekannt, auch wenn es bei der Bemessung der Erbschaftsteuer nicht angesetzt wird.
    2.Auf Grund der Vorlage von Testamentsabschriften erfährt die Finanzbehörde auch von sonstigen Vermögensgegenständen wie beispielsweise Schmuck, Münzen, Medaillen, Briefmarkensammlungen oder sonstigen Luxusgegenständen. Bei wertvollen Besitztümern wird sich die Frage nach der Mittelherkunft stellen.

     

    3.Im Testament, das vielleicht schon vor einigen Jahren erstellt wurde, können Gegenstände aufgeführt sein, die am Todestag gar nicht mehr im Besitz des Erblassers waren, da er sie vorher veräußert oder verschenkt hat. Hieraus können sich dann bisher nicht erfasste Schenkungsteuervorgänge oder Spekulationsgewinne ergeben.

     

    4. Auf Grund der detaillierten Depotaufstellung kann das Finanzamt leichter einen möglichen Spekulationsgewinn durch den Erben ermitteln. Es kann durchaus vorkommen, dass der Erwerber Wertpapiere veräußert, die innerhalb eines Jahres vom Erblasser erworben worden sind.

     

    5. Ist im letzten Willen ein Verweis auf ausländische Kontoverbindungen vorhanden, werden Finanzbeamte hellhörig. Denn solche Erträge sind oftmals nicht deklariert worden.

     

    6. Die Mitteilungspflicht der Banken zu Schließfächern des Verstorbenen beschr änkt sich darauf, dass ein solcher Gewahrsam bestand. Die Höhe bzw. die Art des dort aufbewahrten Vermögens wird dem Finanzamt nicht mitgeteilt. Das Kreditinstitut teilt also nur mit, dass der Erblasser ein Schließfach besessen hat, über den Inhalt hat es keinerlei Auskunft zu erteilen. Die Mitteilung über den Schließfachinhalt hat dann detailliert von den Erben innerhalb der Erbschaftsteuererklärung zu den sonstigen Angaben zu erfolgen.

     

    7. In vielen Fällen erfährt die Bank erst nach Jahren von einem Todesfall. Insbesondere bei Oder-Konten von Ehegatten kann der überlebende Partner jahrelang weiter über ein Konto problemlos verfügen. Die Banken müssen bis zu 15 Jahre zurückliegend noch Meldungen abgeben. Das hängt mit der 10-jährigen Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung zusammen, die durch den gesetzlichen Fristenlauf in den meisten Fällen regelmäßig erst nach 15 Jahren abgelaufen sein wird.

     

    Erben, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, bekommen ihren Erbanteil von Banken nur dann ausgezahlt, wenn sie die fällige Erbschaftsteuer in Deutschland gezahlt haben (§ 20 Abs. 6 ErbStG). Sollten die Beträge vorzeitig ausgezahlt worden sein, haftet die Bank für die geschuldeten Steuern.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 455 | ID 114673