· Fachbeitrag · Arbeits-, Steuer- und Sozialrecht
Zuschläge auf Arbeitslohn (SNF): Was ist zu beachten?
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Wer an gesetzlichen Feiertagen, an Sonntagen oder nachts arbeitet, erhält Zuschläge auf den Arbeitslohn. Mit den Zuschlägen sollen die besonderen Erschwernisse abgegolten werden, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb der „normalen“ Arbeitszeit arbeitet. Vom Arbeitgeber für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) gezahlte Zuschläge haben den Vorteil, dass diese unter den Voraussetzungen des § 3b EStG steuerfrei gezahlt werden können. Was ist arbeitsrechtlich, steuerlich und sozialversicherungsrechtlich bei solchen Zuschlägen zu beachten? |
Was gilt arbeitsrechtlich für Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge?
Nach Art. 139 GG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen von 0:00 bis 24:00 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) lässt allerdings Ausnahmen zu, wenn Arbeiten nicht auf Werktage verschoben werden können. Dies gilt nicht nur für Beschäftigte im Krankenhaus, Not- und Rettungsdienste sowie Polizei und Feuerwehr, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgung, Nachrichtenagenturen, Rundfunk und Presse, sondern auch für viele andere gewerbliche Unternehmen in Industrie, Handel und Dienstleistungen.
Fällt Arbeitszeit wegen eines gesetzlichen Feiertags aus, muss der Arbeitgeber seinem Beschäftigten das Arbeitsentgelt zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten würde (§ 2 EFZG). Das gilt auch für sog. Minijobber. Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, der ohnehin arbeitsfrei wäre, müssen Arbeitgeber diesen Tag nicht extra bezahlen. Bei einem festen Monatsgehalt stellt sich diese Frage ohnehin nicht. Wichtig ist die Regelung aber bei einer Stundenlohn-, Tageslohn- oder Wochenlohnvereinbarung.
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