Bankrecht - Nachweis des Beratungsverschuldens
Es kann zu erheblichen Kursverlusten kommen, weil Banken trotz gewünschtem konservativen Anlageverhalten die Depotumschichtung in hochspekulative Fondsanteile empfehlen. In diesem Fall muss laut BGH-Urteil vom 24.1.2006 (XI ZR 320/04) der Kunde und nicht das Kreditinstitut ein Fehlverhalten in Form des Beratungsverschuldens nachweisen. Es gibt hierfür keine Dokumentationspflicht der Bank, was die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Wer Beratungspflichtverletzungen behauptet, trägt dafür auch die Beweislast und muss im Einzelnen darlegen, wie beraten und aufgeklärt worden ist.
Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 366 | ID 114066