Bayerisches LfSt - Archivierung eines elektronischen Kontoauszugs beim Onlinebanking
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das Homebanking- oder Onlinebanking-Verfahren und wollen gleichzeitig auf die Aufbewahrung der Kontoauszüge in Papierform verzichten. Das Bayerische LfSt weist aktuell darauf hin, dass der Steuerpflichtige lediglich mit dem Ausdruck des über Homebanking übermittelten Kontoauszugs nicht den nach § 147 AO bestehenden Aufbewahrungspflichten genügt, da es sich beim elektronisch übermittelten Auszug um das originär digitale Dokument handelt.
Für die steuerliche Anerkennung des elektronischen Kontoauszugs ist es erforderlich, diese Datei auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zu archivieren (§ 147 Abs. 2 und 5 AO sowie BMF 7.11.95, BStBl I 95, 738 Tz. VIII/b Nr. 2). Dabei sind sowohl die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) als auch die Grundsätze DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) zu beachten, die als Anlage zum BMF-Schreiben (a.a.O.) veröffentlicht sind. Die GoBS setzen u.a. voraus, dass die übermittelten Daten vor dem Weiterverarbeiten, vor dem Speichern bzw. bei einem möglichen späteren Ausdruck nicht bzw. nachvollziehbar verändert werden können. Die Übermittlung und Speicherung einer PDF-Datei genügt diesen Grundsätzen nicht, da bei diesem Dateiformat eine leichte und nicht mehr nachvollziehbare Änderung möglich wäre.
Damit die GoB/GoBS eingehalten werden können, bieten die Kreditinstitute vermehrt Alternativen an. Denkbare Lösungen sind z.B.:
- Übermittlung und Speicherung eines digital signierten elektronischen Kontoauszugs,
- Auszugsspeicherung beim Kreditinstitut und die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist,
- Übersendung und Aufbewahrung von Monatssammelkontoauszügen in Papierform.
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