Bayerisches LfSt - Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft
Zur erbschaftsteuerlichen Behandlung im Rahmen des § 13a Abs. 5 ErbStG äußert sich das Bayerische LfSt (11.5.12, S 3812a.2.1 - 15/St 34) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder: Wurde ein nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zum begünstigungsfähigen Betriebsvermögen gehörender Betrieb oder Mitunternehmeranteil erworben und hierfür die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG gewährt, führt die Einbringung des verschonten Vermögens durch Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich noch nicht zur schädlichen Verwendung. In Umwandlungsfällen nach § 20 UmwStG kann die aufnehmende Gesellschaft dem Einbringenden jedoch neben den Gesellschaftsanteilen weitere Gegenleistungen für die Sacheinlage gewähren (§ 20 Abs. 2 S. 4 UmwStG). Wird hiervon Gebrauch gemacht, liegt eine unschädliche Einbringung nach § 13a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG nur insoweit vor, als sie gegen Gewährung der Gesellschaftsanteile erfolgt. Soweit die Gesellschaft für die Einbringung des begünstigten Betriebsvermögens eine Gegenleistung in Form anderer Wirtschaftsgüter erbringt, liegt eine schädliche Veräußerung i.S. von § 13a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG vor. Diese Grundsätze sind auch für Erwerbe vor 2009 nach altem Recht anzuwenden.