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  • Bayerisches LfSt - Festsetzung von Zwangsmitteln

    Im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung sind bei der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern die im Schreiben aufgeführten Grundsätze zu beachten. Das Zwangsverfahren soll nur durchgeführt werden, wenn beispielsweise auf die Abgabe einer Steuererklärung nicht verzichtet werden kann. Ist kein oder nur ein geringer steuerlicher Erfolg zu erwarten, so ist ein Zwangsverfahren auch wegen des hierfür notwendigen Verwaltungsaufwandes i.d.R. nicht zweckmäßig. Vielfach wird es ausreichen, wenn das Finanzamt nach vorheriger Ankündigung die Besteuerungsgrundlagen schätzt. Es ist unzweckmäßig, zunächst ein Zwangsgeld festzusetzen und bei Erfolglosigkeit der Maßnahme auf die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zurückzugreifen. Das Schreiben enthält zudem ausführliche Erläuterungen zum Umgang mit Zwangsmitteln.  

     

    (Bayerisches LfSt 21.4.08, S 0560 - 1 St 41N, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 082166)  

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 568 | ID 120589