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  • Bayerisches LfSt - Gemeinnützigkeit der Mini-GmbH

    Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl I 08, 2026) wurde mit Wirkung ab dem 1.11.08 die Gründung von Gesellschaften mit der Bezeichnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)oder UG (haftungsbeschränkt) zugelassen. Für die Gründung dieser sogenannten Mini-GmbHs reicht bereits ein Stammkapital von 1 EUR aus. Die Gesellschaft muss jedoch ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Diese Pflicht entfällt, wenn die Rücklage die Schwelle von 25.000 EUR erreicht und das Stammkapital entsprechend angehoben wird.  

     

    Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH. Als spezielle Regeln gelten lediglich die in § 5a GmbHG normierten gesellschaftsrechtlichen Vorgaben. Alle übrigen gesetzlichen Vorschriften - sowohl gesellschafts-, als auch steuerrechtlich - gelten für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gleichermaßen wie für jede andere GmbH.  

     

    Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist daher eine Körperschaft i.S. des § 51 AO, für die eine Steuervergünstigung in Betracht kommen kann. Nach dem Ergebnis der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verstößt die vorgeschriebene Rücklagenbildung bis zum Erreichen des Stammkapitals von 25.000 EUR nicht gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§§ 55, 58 AO).