Bayerisches LfSt - Gemeinnützigkeit der Mini-GmbH
Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl I 08, 2026) wurde mit Wirkung ab dem 1.11.08 die Gründung von Gesellschaften mit der Bezeichnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)oder UG (haftungsbeschränkt) zugelassen. Für die Gründung dieser sogenannten Mini-GmbHs reicht bereits ein Stammkapital von 1 EUR aus. Die Gesellschaft muss jedoch ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Diese Pflicht entfällt, wenn die Rücklage die Schwelle von 25.000 EUR erreicht und das Stammkapital entsprechend angehoben wird.
Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH. Als spezielle Regeln gelten lediglich die in § 5a GmbHG normierten gesellschaftsrechtlichen Vorgaben. Alle übrigen gesetzlichen Vorschriften - sowohl gesellschafts-, als auch steuerrechtlich - gelten für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gleichermaßen wie für jede andere GmbH.
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist daher eine Körperschaft i.S. des § 51 AO, für die eine Steuervergünstigung in Betracht kommen kann. Nach dem Ergebnis der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verstößt die vorgeschriebene Rücklagenbildung bis zum Erreichen des Stammkapitals von 25.000 EUR nicht gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§§ 55, 58 AO).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 21,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig