Bayerisches LfSt - Risikoabsicherung bei Rürup-Policen
Das BMF (9.2.09, IV C 3 - S 2221/07/0036) hat dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Folgendes mitgeteilt:
Am Markt werden Risikolebensversicherungen angeboten, die an den Bestand einer Basisrentenpolice anknüpfen. Die Risikolebensversicherung sieht dabei eine Beitragsrückgewährpolice vor, wonach im Todesfall an beliebige Hinterbliebene eine Leistung gezahlt wird, die den vom verstorbenen Versicherten zugunsten des Rürup-Vertrages geleisteten Beiträgen entspricht. Die rechtlich selbstständig ausgestalteten Verträge und die entsprechenden Beiträge sind grundsätzlich auch steuerlich gesondert zu behandeln. Dies gilt, wenn insbesondere die jeweiligen Risiken (Langlebigkeit/Todesfallrisiko) getrennt kalkuliert werden, sodass z.B. für die Finanzierung der Todesfallleistungen keine im Rahmen der Basisrentenversicherung geleisteten Beiträge eingesetzt werden. Die Beiträge zur Basisrente können nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG und die Beiträge zur Beitragsrückgewährpolice nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Werden Beiträge, die zugunsten des Basisrentenversicherungsvertrages gezahlt wurden, für die Finanzierung der Todesfallleistung eingesetzt, handelt es sich nicht um eigenständig kalkulierte Versicherungsbausteine. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG ist in diesen Fällen nur einschlägig, wenn begünstigte Hinterbliebenenleistungen vorliegen (BMF 30.1.08, BStBl I 08, 390, Rz. 14 ff.).
Der Gesamtverband wurde gebeten, seine Unternehmen darauf hinzuweisen, dass die FÄ ggf. auch für zurückliegende Beitragsjahre entsprechende Bestätigungen von den Versicherungsnehmern anfordern werden, um die Est-Erklärungen korrekt bearbeiten zu können.
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