BEEG - Neue Rechnung beim Elterngeld
Für Eltern, die ihre Kinder ab dem Jahr 2013 durch Geburt oder Adoption bekommen, fällt das Elterngeld in vielen Fällen geringer aus als bisher. Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs erfolgt die Berechnung des wegfallenden Erwerbseinkommens durch die Pauschalierung von Steuern und Abgaben. Bemessungsgrundlage ab 2013 ist das durchschnittliche monatliche Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit nach §§ 2b bis 2f BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit). Für die Ermittlung des Einkommens bei Arbeitnehmern sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich und bei Selbstständigen die Gewinnermittlungszeiträume, die dem letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen.
Bei nichtselbstständiger Tätigkeit wird aufgrund der Neuregelung aus jeder Gehaltsbescheinigung als einziger Wert das laufende lohnsteuerpflichtige Bruttoeinkommen entnommen und hieraus EDV-gesteuert ein fiktives Nettoeinkommen berechnet. Dadurch wirkt sich die Eintragung von Freibeträgen nicht mehr auf das Elterngeld aus. Danach werden Pauschalsätze für die Sozialversicherung abgezogen. Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden, werden nicht erfasst. Grundlage der Ermittlung der Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohnbescheinigung, die für den letzten Monat erstellt wurde.
Bei den Gewinneinkünften erfolgt eine Berechnung des Nettoeinkommens mittels pauschaler Abgabensätze. Hierbei wird die Einkommensteuer fiktiv berechnet, indem auf die durchschnittliche monatliche Summe der positiven Gewinneinkünfte abgestellt wird und keine Verrechnung negativer Einkünfte zwischen den Einkunftsarten erfolgt. Aus Vereinfachungsgründen erfolgt der Nachweis des Bemessungseinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich allein anhand des Einkommensteuerbescheides. Für die Ermittlung der Abzugsmerkmale für Steuern sind die Angaben im Einkommensteuerbescheid ausschließlich maßgeblich.
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