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  • Berücksichtigung von Kindern nach Aussetzen der allgemeinen Wehrpflicht

    1. Kinder mit Dienst im Ausland: Dienste i.S. von § 14b Zivildienstgesetz (ZDG) im Ausland von einem anerkannten Träger werden von einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer unentgeltlich anstelle des Zivildienstes geleistet. Die Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes führt dazu, dass der in § 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG geregelte Berücksichtigungstatbestand „anderer Dienst im Ausland” nicht mehr verwirklicht werden kann. Nach der Übergangsregelung ist Zivildienst ab dem 1.7.2011 nur noch freiwillig zu leisten. Kinder, die einen Dienst im Ausland absolvieren, werden nur berücksichtigt, wenn die erforderliche vertragliche Vereinbarung vor dem 1.7.2011 abgeschlossen wurde. Über den 31.12.2011 hinaus wird der Ersatzdienst im Ausland nicht länger gefördert, eine Berücksichtigung kann längstens bis Ende 2011 erfolgen.

     

    2. Zusätzliche Dienstzeiten: Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 wurden der Grundwehrdienst und der als Kriegsdienstverweigerer zu leistende Zivildienst von neun auf sechs Monate verkürzt. Dabei können Wehr- und Zivildienstleistende auf Antrag auch Dienst in der ursprünglichen Dauer von neun Monaten leisten. Diese drei zusätzlichen Monate sind bei § 32 Abs. 5 EStG einzubeziehen. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, im Anschluss an den Zivildienst einen freiwilligen zusätzlichen Zivildienst von höchstens sechs Monaten zu leisten. Auch dieser ist bei der Ermittlung des Verlängerungszeitraums zu berücksichtigen.

     

    3. Neue Freiwilligendienste: Zum 1.7.2011 wurde der Bundesfreiwilligendienst als Nachfolge für den Zivildienst eingeführt. Die Aufnahme dieses neuen Freiwilligendienstes in den Katalog des § 32 Abs. 4Nr. 2d EStG erfolgte mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (7.12.11, BGBl 11, 2592). Es besteht auch in diesen Fällen - anders als beim bisherigen Zivildienst - Anspruch auf Kindergeld bzw. Freibeträge (OFD Münster 15.12.11, aktualisierte Kurzinfo ESt 25/2011 vom 15.12.2011).
    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 193 | ID 152453