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  • Familienleistungsausgleich - Auswirkungen des Bundesfreiwilligendienstes

    Das Aussetzen der allgemeinen Wehrpflicht und der Verpflichtung zum Zivildienst werfen steuerliche Fragen auf. Die Antworten auf Bund-Länder-Ebene hat die OFD Münster (19.8.11, Kurzinfo ESt 25/2011) zusammengefasst:  

     

    • Kinder im Auslandsdienst: Durch die Aussetzung des Zivildienstes kann ein „anderer Dienst im Ausland” nach § 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG nicht mehr verwirklicht werden. Da Zivildienst ab dem 1.7.2011 freiwillig ist, werden Kinder mit vor dem 1.7.2011 vereinbartem Ersatzdienst im Ausland noch bis zum 31.12.2011 berücksichtigt.

     

    • Zusätzliche Dienstzeiten: Die Dauer von Grundwehr- und Zivildienst wurde von neun auf sechs Monate verkürzt. Wehr- und Zivildienstleistende konnten auf Antrag auch neun Monate dienen. Diese drei zusätzlichen Monate sind beim möglichen Verlängerungszeitraum nach § 32 Abs. 5 EStG einzubeziehen.

     

    • Neue Freiwilligendienste: Mit der Richtlinie des Bundesfamilienministeriums zur Umsetzung des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes (20.12.10, GMBl 10, 1778) und dem Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (28.4.11, BGBl I 11, 687) wurden zum 1.7.2011 zwei neue Freiwilligendienste geschaffen. Der Bundesfreiwilligendienst als Nachfolge für den Zivildienst soll durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie in den Katalog des § 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG aufgenommen werden und künftig soll auch in diesen Fällen - anders als beim bisherigen Zivildienst - Anspruch auf Kindergeld und -freibeträge bestehen.

     

    Das BZSt hat die Familienkassen (24.6.11, BStBl I 11, 579) angewiesen, offene Kindergeldanträge zum Freiwilligendienst zurückzustellen, bis das parlamentarische Verfahren zum Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie abgeschlossen ist - nach derzeitigem Planungsstand ist dies am 4.11.2011.

     

    • Personen, die den Bundesfreiwilligendienst leisten, sind sozialversicherungsrechtlich den Teilnehmern eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres gleichgestellt. Das gilt auch für das Meldeverfahren zur Sozialversicherung. Derzeit sind Personen, die ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr absolvieren, mit dem Personengruppenschlüssel PGR 101 zu melden. Personen, die den Bundesfreiwilligendienst leisten, sind in der Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2011 ebenfalls mit PGR 101 zu melden. Ab dem 1.1.2012 sind Bundesfreiwilligendienstleistende mit PGR 123 zu melden.