Berufsrecht - Testamentsvollstreckung und falsche Anlageberatung
Die Vollstreckung von Testamenten unterliegt nach einem Urteil des BGH nicht dem Rechtsberatungsgesetz. Damit wies der BGH die Klage eines Anwalts gegen einen Steuerberater ab. Der hatte auf seiner Homepage mit der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker geworben. Die Funktionalität der Rechtspflege ist stets gegen die Berufsfreiheit abzuwägen. Diese Einschätzung führt generell zu einer Befreiung der Testamentsvollstre-ckung vom Erlaubnisvorbehalt nach dem Rechtsberatungsgesetz.
Dieses Urteil gibt Steuerberatern Sicherheit und schafft ihnen ein zusätzliches Betätigungsfeld mit Umsatzpotential.
Auf der anderen Seite ist Vorsicht geboten, wenn Berater ihren Mandan-ten eine interessante Immobilienanlage anbieten. Denn der Steuerberater haftet für falsche Angaben hinsichtlich der erzielbaren Rendite, wie der BGH in einem weiteren Urteil entschied. Hierbei ging es um einen Steuerberater, der bei seinen Klienten für eine Kapitalanlage mit Steuereffekt warb und hierbei in seinem Anschreiben sowie mit beigefügtem Prospekt auf Mieterinteresse bei den ortsansässigen Unternehmen am Ladenlokal verwies. Diese Räume standen aber später leer.
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