Berufsrecht - Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen ist nicht berufswidrig
Ein Fachanwalt für Familienrecht darf Beratungen über ein Internetauktionshaus anbieten. Damit widerspricht das BVerfG einer Rüge der Rechtsanwaltskammer, die eine Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in Internetauktionen als berufswidrig einstufte. Nach der Anwaltsordnung darf über die Berufstätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet werden, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Zwar kommt bei der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen mit dem Meistbietenden ein Mandatsvertrag zustande. Die Werbung des Rechtsanwalts zielt jedoch mangels Kenntnis vom potenziellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall ab.
Die Versteigerung anwaltlicher Leistungen im Internet kann auch nicht als unsachliche Werbung bewertet und daher verboten werden. Informationen über ein Internetauktionshaus erhält nur derjenige, der die Seite aufruft. Werbung über eine solche passive Darstellung belästigt nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf. Auch die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistungen mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen Höchstgebot ist nicht irreführend.
Die Versteigerung von Beratungsleistungen deutet weder auf eine Vernachlässigung von anwaltlichen Berufspflichten hin, noch gefährdet sie die ordnungsgemäße Berufsausübung. Die gebührenrechtliche Bestimmung wird bei einer Versteigerung nicht konterkariert. Dem Rechtsanwalt steht es frei, eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung nach Maßgabe des § 4 RVG zu treffen.
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