· Fachbeitrag · Gewissenhafte Berufsausübung
Berufspflichtverletzung durch Nichterfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten
von Dipl.-Finw. (FH), Thomas Rennar, Hannover
Nach aktueller Rechtsprechung führt die Nichterteilung von Auskünften und Nichtvorlage von Unterlagen entgegen geldwäscherechtlicher Vorschriften zu einem Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung aus § 57 Abs. 1 Satz 1 StBerG. Demnach stellt die Nichtbeachtung geldwäscherechtlicher Pflichten durch Steuerberater wegen der Schutzfunktion des GwG (Schutz der Allgemeinheit vor schwerwiegenden Straftaten) regelmäßig eine Schädigung des Ansehens des Berufsstands dar. |
Sachverhalt
Die Betroffene war als Steuerberaterin weder berufsrechtlich vorgeahndet, noch vorbestraft.
In den Streitjahren gingen bei der zuständigen Steuerberaterkammer drei Mandantenbeschwerden zwecks Nichtmitwirkung bei Mandatswechseln ein. In allen drei Angelegenheiten kontaktierte die Steuerberaterkammer die Betroffene durch das zuständige Referat im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Vermittlung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG. Da sich die Betroffene hieran nicht beteiligte, erfolgten jeweils Auskunftsverlangen unter gleichzeitiger Androhung von Zwangsgeldern.
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