Betriebliche Altersvorsorge – Aktualisierter Anwendungserlass zu den Förderwegen
Das BMF hat ein Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung veröffentlicht. Es ist ab dem 1.1.2008 anzuwenden und ersetzt den Vorerlass aus dem Jahr 2004. Es betrifft die fünf in Deutschland zugelassenen Förderwege: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse sowie Direktzusage. Eine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer Leistungen zur Absicherung mindestens eines der biometrischen Risiken Alter, Tod oder Invalidität zugesagt werden. Eine Auszahlung an Dritte über Rente, Raten oder Einmalauszahlung ist dabei genauso wenig erlaubt wie die Versorgungszusage für den nicht beim Arbeitgeber beschäftigten Ehegatten.
Zum begünstigten Personenkreis des § 3 Nr. 63 EStG gehören Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind oder nicht. Die Steuerfreiheit setzt nur ein bestehendes erstes Dienstverhältnis voraus. Das kann auch als Mini-jobber oder Aushilfe ausgeübt werden, sofern keine Steuerklasse VI vorgelegt wird. Steuerfrei in den Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG sind dabei sowohl Arbeitgeberbeiträge zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn als auch durch Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge.
Wird die Altersversorgung sowohl beim alten als auch beim neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung abgewickelt, liegt bei Übernahme der Versorgungszusage ein Schuldnerwechsel und damit kein lohnsteuerlicher Vorgang vor. Lohnzufluss entsteht hingegen bei Ablösung einer Pensionszusage auf Wunsch des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, wenn der Ablösebetrag an einen Dritten gezahlt wird. Das Schreiben äußert sich umfassend zu den Fragen rund um die betriebliche Altersvorsorge und gibt Beispiele zur Anwendung.
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