· Fachbeitrag · Sozial- und Steuerrecht
Betriebsrentenstärkungsgesetz: Zweite Stufe ist ab 2019 in Kraft
von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin
| Mit Jahresbeginn 2019 ist die zweite Stufe des „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“ (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.8.2017 (BGBl I, 3214) in Kraft getreten. Danach sind Arbeitgeber nunmehr verpflichtet, ihren Beschäftigten bei Neuabschlüssen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) einen Zuschuss in pauschalierter Form zu den Beiträgen der Sozialversicherung zu zahlen, wenn sie durch Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge selbst einsparen. Darüber hinaus ergeben sich auch steuerrechtliche Änderungen in der bAV. Der folgende Beitrag geht auf die wichtigsten Regelungen ein. |
Ziel des Betriebsrentenstärkungsgesetzes
Zum besseren Verständnis für die hier angesprochene Thematik einige grundsätzliche Bemerkungen vorweg: Der Gesetzgeber verfolgt mit dem ab 1.1.2018 in Kraft getretenen Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) die Absicht, durch gezielte Maßnahmen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht den Verbreitungsgrad der bAV zu erhöhen.
Dies gilt insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Geringverdiener als Ergänzung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zu diesem Zweck kann der Arbeitnehmer auf Teile seines Arbeitslohns aus seinem ersten Beschäftigungsverhältnis verzichten. Dafür schließt der Arbeitgeber mit ihm eine Versorgungsvereinbarung über künftige Altersbezüge ab. Der Arbeitgeber hat das Recht zu bestimmen, welcher Durchführungsweg für die bAV genommen wird und bei welchem Anbieter die Sparpläne abgeschlossen werden.
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