Betriebsausgaben - Ansatz beim Steuerabzug nach § 50a EStG
Laut BFH ist eine Beschränkung des Abzugs von unmittelbaren Betriebsausgaben/Werbungskosten nicht zulässig und der gesetzliche Steuersatz des § 50a EStG darf nur auf den um die Betriebsausgaben/Werbungskosten gekürzten Betrag angewandt werden (BFH 5.5.10, I R 104/08). Die insoweit geänderte Verwaltungsauffassung (BMF 16.2.11, IV C 3 - S 2411/07/10002) findet auf alle offenen Fälle Anwendung, in denen die Vergütung vor dem 31.12.2008 gezahlt wurde. Für Zahlungen nach dem 31.12.2008 gilt § 50a Abs. 3 EStG n.F. (OFD Münster 25.3.11, Kurzinfo Int. St. 3/2011).
Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 401 | ID 145061