Betriebsausgabenabzugsverbot - Keine Verfahrensruhe mehr
Das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 1 und Abs. 5 S. 1 KStG bei steuerfreien Dividenden und Verkaufsgewinnen aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG 12.10.2010, 1 BvL 12/07). Die bislang ruhenden Einspruchsverfahren sind nach den Grundsätzen der bisherigen und nunmehr vom BVerfG bestätigten Verwaltungsauffassung zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe liegen nicht mehr vor. Die Fortführung des Verfahrens vor dem FG Hamburg sollte auch nicht zum Anlass genommen werden, die Einspruchsverfahren nunmehr nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen zu lassen (OFD Münster 22.3.11, akt. Kurzinfo KSt 10/2008).
Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 401 | ID 145060