Betriebseinnahmen - Nachweis der Bargeschäfte über entsprechende Kassenführung
Der BFH hatte sich jüngst zum Nachweis der Bareinnahmen bei Bilanzierenden und Einnahmen-Überschuss-Rechnern geäußert (s. AStW 08, 438). Nachfolgend werden einige wichtige Praxishinweise zur Kassenführung vorgestellt.
Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind vereinnahmte Entgelte aufzuzeichnen. Dieser Nachweis muss nach § 63 Abs. 1 UStDV so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten. Nach § 145 Abs. 2 AO müssen die Aufzeichnungen so angefertigt werden, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird. Dieser besteht unter anderem darin, die geschuldete Umsatzsteuer, die hiervon abziehbare Vorsteuer und die letztlich vom Unternehmer ans Finanzamt zu entrichtende Umsatzsteuer zu ermitteln (BFH 16.2.06, X B 57/05, BFH/NV 06, 940). Die Aufzeichnungen im Rahmen des § 22 UStG sind deshalb für jeden Geschäftsvorfall gesondert vorzunehmen. Aus Gründen der Praktikabilität sind Betriebe von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden, in denen Waren von geringerem Wert an nicht bekannte Personen verkauft werden (BFH 26.2.04, XI R 25/02, BStBl II 04, 599). Das gilt im Wesentlichen für
- Einzelhandel mit Lebensmitteln, Tabak-, Schreib-, Kurzwaren, Kleinpreisgeschäfte, Kleinstbetriebe,
- Selbstbedienungsläden, Supermärkte, Automatengeschäfte,
- Betriebe mit Passagengeschäft und Ramschtischen,
- Verkaufswagen, Handwerker mit Verkaufsgeschäften, Marktstände,
- Stehbierhallen, Gaststätten und Imbissbetrieben.
Damit die fortlaufende und vollständige Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle gewährleistet wird, sind dann jedoch bestimmte Vorkehrungen erforderlich. Hierzu kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:
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