BewG - Aktualisierte Verwaltungsanweisung für Betriebsvermögen
Ein koordinierter Ländererlass aktualisiert die Grundlagen für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und des Betriebsvermögens. Das redaktionell überarbeitete Schreiben gilt für Bewertungsstichtage ab dem 1.7.2011 und ersetzt für diese Erwerbe die bisherige Verwaltungsanweisung aus 2009. Für mittelständische Unternehmen sind die Ausführungen zum vereinfachten Ertragswertverfahren zur Ermittlung des gemeinen Werts nach § 95 ff. BewG relevant, da Verkäufe, Börsenkurse, Gutachterwerte oder branchenübliche Methoden kaum zur Anwendung kommen. Hierzu besteht unabhängig von der Größe des Betriebs und der Rechtsform ein Wahlrecht. Der Ertragswert berechnet sich aus dem Durchschnittsertrag der Betriebsergebnisse der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre. Hierzu gibt es Ausführungen, wann es offensichtlich unzutreffend ist und daher nicht zur Anwendung kommt oder bei Besonderheiten keine drei vollen Jahre relevant sind.
Ein verkürzter Ermittlungszeitraum ist zugrunde zu legen, wenn sich der Charakter des Unternehmens nachhaltig ändert oder neu entsteht. Dann sind die Betriebsergebnisse der letzten beiden vollen Wirtschaftsjahre relevant. Bei Umwandlung, Einbringung und Umstrukturierung ist von den früheren Betriebsergebnissen auszugehen. Statt des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahrs kann das laufende einbezogen werden, wenn dies eine höhere Bedeutung für den künftig erzielbaren Jahresertrag hat. Dies erfolgt mit dem vollen und nicht zeitanteiligen Betriebsergebnis. Bei Neugründungen wird ebenfalls statt des Rumpfwirtschaftsjahrs das Betriebsergebnis des laufenden Wirtschaftsjahrs einbezogen.
Wäre ein Ergebnis nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren offensichtlich unzutreffend, liegen die Voraussetzungen zur Ausübung des Wahlrechts nicht vor und die Bewertung ist nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen. Das gilt beispielsweise
- bei Neugründungen innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag,
- bei einem Branchenwechsel,
- bei einer offensichtlich unzutreffenden Wertermittlung,
- bei zeitnahen Verkäufen, wenn diese nach dem Bewertungsstichtag oder ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag erfolgen oder
- bei einer Erbauseinandersetzung, bei der die Verteilung der Erbmasse Rückschlüsse auf den gemeinen Wert zulässt.
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