BewG – Besonderheiten bei der Ermittlung der Jahresmiete für Ferienwohnungen
Werden Ferienhäuser oder -wohnungen im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft übertragen, ist als Grundlage für die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer der Immobilienwert zu ermitteln. Dabei bildet das 12,5-fache der für die Immobilie im Durchschnitt der letzten drei Jahre erzielten Jahresmiete die Ausgangsgröße. Betriebskosten sind in diese Berechnung nicht einzubeziehen. Für Ferienwohnungen ergeben sich folgende drei Besonderheiten:
- Der Mietwert kann nicht ohne Korrekturen übernommen werden, da in der Miete meist auch das Entgelt für Einrichtung und Wäsche enthalten ist.
- Die Wohnung wird meist nicht dauerhaft vermietet.
- Häufig sind auch noch Zeiten für die Eigennutzung zu berücksichtigen.
Die auf Mobiliar, Dienst- und Sachleistungen entfallenden Mieten sind daher auszuklammern. Die Finanzverwaltung akzeptiert für die Einrichtung pauschal einen Abzug von 20 v.H. aus dem tatsächlichen Entgelt. Der Anteil für die sonstigen Leistungen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. In der Regel soll der Kürzungsanteil insgesamt maximal 40 v.H. betragen.
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