BewG - Höhere Immobilienbewertung
In 2007 soll es über das Jahressteuergesetz 2007 nicht nur zu einer zeitnaheren Erfassung der Jahresrohmieten und Bodenrichtwerte kommen (s. AStW 06, 635). Auch negative Auswirkungen über den Entwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge stehen an: Auf Grundvermögen lastende Schulden und Lasten sollen nur noch in Höhe des anzusetzenden Steuerwertes als Nachlassverbindlichkeiten gelten. Damit wirkt sich ein negatives Ergebnis nicht mehr mindernd auf den übrigen Nachlass aus. Nur wenn der vom Erwerber nachgewiesene gemeine Wert niedriger als der Wert der Schulden und Lasten ist, soll auch ein tatsächlicher Schuldüberhang weiterhin abgezogen werden können.
Beim Erwerb von Beteiligungen an vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaften wie etwa Erbengemeinschaften und geschlossene Immobilienfonds sollen die anteilig übernommenen Schulden als Gegenleistung behandelt werden. Damit werden auch im Erbfall die Grundsätze der gemischten Schenkung angewendet. Der Erwerb soll also in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil gesplittet werden. Da die Verbindlichkeiten eine Gegenleistung darstellen, kann es zu einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG kommen, wenn die Zehnjahresfrist im Zeitpunkt des Todes noch nicht überschritten wurde. Besonders Immobilienfonds mit selten längeren Laufzeiten sind davon betroffen. Sie scheiden künftig als Steuersparmodell für die Nachfolgeplanung aus.
An Dritte vermieteter Grundbesitz soll künftig als unproduktiv gelten. Damit können die Privilegien für das Betriebsvermögen nicht mehr genutzt werden. Ausgenommen sind lediglich im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verpachtete Immobilien sowie Grundbesitz im Sonderbetriebsvermögen. Der Erbe muss allerdings hierzu in die Gesellschafterstellung eintreten und es darf zu keiner anteiligen Nutzungsüberlassung an fremde Dritte kommen.
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