Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • BewG – Mögliche neue Bewertungsregeln für bebaute und unbebaute Grundstücke

    Nach der Vorgabe des BVerfG muss es bis spätestens Ende 2008 zu einer marktgerechten Bewertung aller Vermögensarten kommen. Realistisch ist eine Umsetzung zum 1.1.2008, indem das BewG neu strukturiert wird. Grundlage hierfür könnte ein bereits vorliegender Gesetzentwurf sein, den Schleswig-Holstein bereits 2004 eingebracht hat. Hiernach kommt es zu einer Unterscheidung zwischen den einzelnen Gebäudearten. Für die derzeit mit einem Zuschlag von 20 v.H. angesetzten Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen soll danach das Sachwertverfahren genutzt werden, um die individuelle Ausgestaltung der Objekte erfassen zu können. Für vermietete sowie gemischt und gewerblich genutzte Grundstücke soll das Ertragswertverfahren weiter gelten, unter Ansatz der Bewirtschaftungskosten und einem individuellen Vervielfältiger. Unbebaute Grundstücke sollen mit dem aktuellen Bodenrichtwert bemessen werden. Dabei gibt es einen Abschlag von 10 v.H.  

     

    Das führt generell zu einer höheren Bemessungsgrundlage. Über das ErbStG kann es dann in einem zweiten Schritt zu Vergünstigungen kommen, etwa durch Freistellung des selbst genutzten Wohneigentums oder durch einen gesonderten Freibetrag. Für vermietete Grundstücke und Objekte innerhalb eines geschlossenen Immobilienfonds wird es diese Bevorzugung wohl nicht geben, sodass hier mit höheren Steuern zu kalkulieren ist. Insoweit ist in diesem Bereich anzuraten, eine bereits geplante Übertragung ins laufende Jahr vorzuziehen. Wenig Handlungsbedarf besteht bei unbebauten Grundstücken. Hier kommt es auch nach aktuellem Recht schon zu einer annähernd marktgerechten Bewertung. 

     

    Nach diesem Entwurf entfällt auch das Privileg bei der Schenkung einer Lebensversicherung mit dem Ansatz von zwei Dritteln der Prämien. Künftig soll dann nur noch der Rückkaufswert maßgebend sein.