BewG - Stuttgarter-Verfahren bezieht sich nur auf abgeschlossene Wirtschaftsjahre
Der BFH hat sich in seinem ersten Urteil nach der Entscheidung des BVerfG zur verfassungswidrigen Bewertung von Grund- und Betriebsvermögen mit der Wertermittlung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften im Wege des Stuttgarter Verfahrens beschäftigt. Hier ist der Durchschnittsertrag der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre vor dem unentgeltlichen Erwerb zu ermitteln, das Betriebsergebnis des laufenden Geschäftsjahres bleibt außen vor. Damit wendet sich der BFH gegen die Praxis, Gewinne bis zum Besteuerungszeitpunkt zu berücksichtigen, wenn das Jahr schon fast abgelaufen war. Bis zur vom BVerfG geforderten Neufassung des ErbStG stellt das Stuttgarter Verfahren eine geeignete Schätzung dar, von der laut BFH nur in Ausnahmefällen bei offensichtlich unrichtigen Ergebnissen abzuweichen ist.
Die Grundlage für den Durchschnittsertrag ist nach R 99 Abs. 1 S. 3 ErbStR möglichst aus den Betriebsergebnissen der letzten drei abgelaufenen Geschäftsjahre herzuleiten. Zeitbedingte Ungenauigkeiten werden durch die Gewichtung der Jahresergebnisse gemindert. Insbesondere, wenn das laufende Wirtschaftsjahr im Besteuerungszeitpunkt aber nahezu abgelaufen ist, sieht die Verwaltung auch den zeitanteiligen Einbezug des laufenden Wirtschaftsjahres vor. Das führt jedoch zu einem Zeitraum unter drei Jahren und wirft zudem neue Abgrenzungsfragen zur Gewichtung der Gewinne auf.
Eine abweichende Schätzung kann nur geboten sein, wenn offensichtlich in Zukunft ein erheblich niedrigerer oder höherer Ertrag zu erwarten ist und dies im Bewertungszeitpunkt hinreichend konkretisiert ist. Hierzu reicht ein fast abgelaufenes Wirtschaftsjahr nicht aus. Die bisherige Verwaltungspraxis ist mit der Bewertung nicht notierter Anteile nicht vereinbar. Die BFH-Sichtweise wirkt sich immer dann positiv aus, wenn das Jahr der Erbschaft oder Schenkung besonders positiv verlaufen ist.
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