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  • Bezugsrechte - Ermittlung des zutreffenden Spekulationsertrags

    Bei einem Bezugsrecht handelt es sich um den gesetzlichen Anspruch des Aktionärs, bei einer durchgeführten Kapitalerhöhung entsprechend seinem Anteil am bisherigen Grundkapital junge Aktien erwerben zu dürfen. Zumeist werden die neuen Werte als Anreiz unter dem aktuellen Börsenkurs ausgegeben, sodass das anschließend an der Börse gehandelte Bezugsrecht einen inneren Wert besitzt. Die depotführende Bank informiert den Aktionär rechtzeitig über eine bevorstehende Kapitalerhöhung und bittet um seinen Auftrag. Sofern er keine Weisung erteilt oder ein von ihm erteiltes Verkaufslimit nicht ausgeführt werden konnte, werden die Rechte am letzten Handelstag von der Bank ohne jegliches Kurslimit an der Börse bestens veräußert. Werden die Bezugsrechte nicht verkauft, erhält der Anleger die jungen Aktien gegen Zahlung des geforderten Preises.  

     

    Aus Anlagegesichtspunkten ist diese automatische Verkaufsausführung nicht ratsam. Denn viele Aktionäre erteilen ihrer Bank keinen Auftrag und somit werden am letzten Handelstag massenhaft Bezugsrechte angeboten. Dementsprechend ist der Kurs an diesem Tag niedrig. Daher sollte der Verkauf vorher erfolgen. Bei einem Zukauf von Bezugsrechten ist der letzte Handelstag hingegen besonders günstig zum Erwerb.  

     

    Bezugsrechte gehören weder zu den sonstigen Bezügen aus Aktien noch zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Vielmehr ist der Gewinn aus der Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist, die mit dem Erwerb der Altaktie beginnt, nach § 23 EStG 

    zu versteuern (BFH 22.5.03, IX R 9/00, BStBl II 03, 712). Dann gilt als Anschaffungspreis der Bezugsrechte der anteilige Kurswert der Altaktie vor der Kapitalerhöhung. In seinem Urteil vom 27.10.2005 (IX R 15/05) hat der BFH festgestellt, dass auch beim steuerpflichtigen Verkauf von Bezugsrechten das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist (s.a. AStW 06, 104).