Bilanzänderung - nützliche Verwaltungsanweisung
Insbesondere im Rahmen von Außenprüfungen werden zum Ausgleich des Prüfungsergebnisses häufig Bilanzänderungen geltend gemacht, die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zulässig sind. Die OFD Chemnitz (9.12.11, S 1505-61/2-211) weist in einer umfangreichen Verfügung auf die Auswirkungen nach § 5 EStG hin. Das gilt neben den vor 2009 endenden Wirtschaftsjahren insbesondere für die Auswirkungen von BilMoG bei nach 2008 endenden Wirtschaftsjahren und dem geänderten § 5 Abs. 1 EStG, wonach der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit aufgegeben wurde und steuerliche Wahlrechte unabhängig von der handelsrechtlichen Jahresbilanz ausgeübt werden können.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Wirtschaftsgüter in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden. Wird ein steuerliches Wahlrecht im Wege der Bilanzänderung erstmals ausgeübt, ist dies durch eine Aufzeichnung zu dokumentieren (BMF 12.3.10, BStBl I 10, 239, Rz. 21). Die Vorlage einer geänderten Handelsbilanz ist nicht mehr erforderlich. In der Handelsbilanz ausgeübte Bewertungswahlrechte wirken, ohne dass eine eigenständige steuerliche Regelung besteht, über die fortbestehende Maßgeblichkeit auch auf die Steuerbilanz.
Insoweit ist bei Anträgen auf Bilanzänderung wegen der Bindungswirkung des Wertansatzes in der Handelsbilanz stets erforderlich, dass dem FA eine geänderte Handelsbilanz vorgelegt wird. Der geänderte handelsrechtliche Jahresabschluss muss wirksam sein, damit er der Besteuerung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zum Ausgleich einer Bilanzberichtigung zugrunde gelegt werden kann. Dabei fertigt die BP zu feststehenden Prüfungsergebnissen einen Teilbericht, wenn die Feststellung des geänderten handelsrechtlichen Jahresabschlusses nicht abgewartet werden kann.
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