Bilanzberichtigung - Berücksichtigung bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr
Einen Bilanzierungsfehler hat der Steuerpflichtige nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berichtigen (§ 153 AO). Die Bilanzberichtigung hat grundsätzlich an der Fehlerquelle, im Übrigen in der Schlussbilanz des ersten Wirtschaftsjahrs zu erfolgen, für das die Steuerfestsetzung berichtigt oder geändert werden kann (Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs). Das galt bei Land- und Forstwirten mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr auch dann, wenn dadurch die auf den vorangegangenen, aber bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungszeitraum entfallende Gewinnerhöhung nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Damit wurde - Hinweis auf § 4a Abs. 2 EStG - bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr ein Teil der Gewinnänderung aus einer Bilanzberichtigung nicht mehr besteuert (OFD Münster 30.1.12, akt. Kurzinfo ESt 15/2007).
Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist § 4 Abs. 2 um einen Halbsatz ergänzt worden, nach dem eine Bilanzberichtigung nicht mehr zulässig ist, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. Zweck dieser Änderung ist insbesondere sicherzustellen, dass bei bilanzierenden Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr und zeitanteiliger Aufteilung des Gewinns auf zwei Kalenderjahre eine Bilanzberichtigung nur noch vorgenommen werden darf, wenn beide Veranlagungen, auf die sich die Berichtigung auswirkt, noch geändert werden können. Nach dem BFH-Urteil vom 19.7.2011 (BStBl II 11, 1017), ist § 4 Abs. 2 EStG erstmals auf die Bilanzberichtigung anzuwenden, auf denen die Einkommensteuerfestsetzungen in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 beruhen. Auf den Zeitpunkt der Vornahme der Bilanzberichtigung kommt es nicht an. Das ist bei bilanzierenden Land- und Forstwirten daher erstmals für Bilanzberichtigungen ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 der Fall. Eine Bilanzberichtigung für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 ist damit nicht zulässig, wenn die Steuerfestsetzung 2006 nicht mehr geändert werden kann.