Bilanzierung - Bildung von Bewertungseinheiten
Über BilMoG können Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Grundgeschäfte zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten gem. § 254 HGB zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden. Nach § 5 Abs. 1a S. 2 EStG sind die HGB-Ergebnisse auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich. Daher kommt keine eigenständige steuerliche Bewertung in Betracht. Werden Verluste und Gewinne tatsächlich realisiert, sind diese Vorgänge unter Realisationsgesichtspunkten zu beurteilen und die Vorschriften über Gewinnermittlung, Einkommensermittlung und die Verlustverrechnung in §§ 3 Nr. 40, 3c und 15 Abs. 4 EStG und § 8b KStG strikt zu trennen.
Eine Kompensation von Pensionsverpflichtung und Rückdeckungsanspruch ist zu versagen, da zwischen den Bilanzpositionen keine systematischen, wertmäßigen Abhängigkeiten bestehen. Die Unterschiede bei der Bewertung ergeben sich aus den Besonderheiten der jeweiligen Bewertung (§§ 6 und 6a EStG). Auch das Saldierungsgebot nach §§ 246 Abs. 2 S. 2, 253 Abs. 1 S. 4 HGB lässt den getrennten steuerbilanziellen Ausweis der Pensionsverpflichtung und der zugehörigen Deckungsmittel unberührt.
Wird eine Bewertungseinheit anerkannt, so ist für die Gewinn- und Einkommensermittlung an den bisherigen Wertansätzen festzuhalten, weil nur diese Nettomethode eine zutreffende Wiedergabe der Betriebsvermögensänderungen sicherstellt und dem Umstand Rechnung trägt, dass der Bewertungseinheit Obergrenzen durch das Anschaffungskostenprinzip und das Realisationsprinzip gesetzt sind. Gleichen sich die positiven und negativen Wertveränderungen bzw. Zahlungsströme von Grundgeschäften und Sicherungsinstrumenten aus, so werden diese saldiert. Soweit sich ein Überhang der negativen über die positiven Wertveränderungen ergibt, ist die Differenz als nicht realisierter Verlust erfolgswirksam abzubilden. Ein nicht realisierter Gewinn bleibt dagegen unberücksichtigt (OFD Rheinland 11.3.11, S 2133 - 2011/0002 - St 141).