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  • Bilanzierung - Zulassung zum Vertragsarzt

    Laut BFH (9.8.11, VIII R 13/08, BStBl II 11, 875) stellt der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt grundsätzlich kein neben dem Praxiswert stehendes Wirtschaftsgut dar. Erwirbt daher ein Nachfolger eine bestehende Arztpraxis oder einen Mitunternehmeranteil und zahlt er dem ausscheidenden Vertragsarzt oder seinen Erben einen Kaufpreis bis zum Verkehrswert, ist die Kassenzulassung kein gesonderter Wert und mit dem Praxiswert abzuschreiben (OFD Münster 14.12.11, Kurzinfo ESt 35/2011).  

     

    Der in den Praxiswert eingeflossene wertbildende Faktor kann sich aber dann zu einem eigenständigen Wirtschaftsgut konkretisieren, wenn er in besonders gelagerten Fällen zum Gegenstand des Verkaufsvorgangs gemacht wird. Erwirbt etwa ein Nachfolger im Rahmen der Nachbesetzung eine Praxis, ohne Praxisräume und Patientenstamm zu übernehmen und fortzuführen, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Erwerb der Kassenzulassung im Vordergrund steht, z.B. um den Vertragsarztsitz zu verlegen oder die Aufnahme des Erwerbers als weiteren Gesellschafter in eine bestehende freiberufliche Personengesellschaft zu ermöglichen. Hier kommt der Anschaffung einer Vertragsarztzulassung eine eigene Bedeutung als selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut zu, sodass die Anschaffungskosten der Kassenzulassung zuzuordnen sind.  

     

    Da die Vertragsarztzulassung generell zeitlich unbegrenzt erteilt wird, kommt die AfA gemäß § 7 Abs. 1 EStG nicht in Betracht. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG kann eine Teilwert-AfA vorgenommen werden, die nach Einführung der Bedarfszulassung zum 1.1.2003 im Rahmen der Reform der gesetzlichen Krankenversicherungen ab 2000 allerdings nicht in Betracht kommt und weiterhin eine Verwertungsmöglichkeit der Zulassung über 2003 hinaus besteht. Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007 sind die Zulassungsbeschränkungen für Zahnärzte mit Wirkung zum 1.4.2007 weggefallen. Hier ist eine Teilwert-AfA zulässig, da 2007 mit der kassenärztlichen Zulassung kein verwertbarer wirtschaftlicher Vorteil mehr verbunden ist.