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  • BilMoG - Eckpunkte zum geplanten Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

    Durch den Gesetzentwurf zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - kurz BilMoG - sollen Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand entlastet werden. Insgesamt sollen die Maßnahmen nach der Erwartung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zu einer Senkung der Gesamtkosten für Buchführung, Abschlussaufstellung, -prüfung und -offenlegung in Höhe von über 1 Mrd. EUR führen. Von den Unternehmen soll zudem der Druck genommen werden, internationale Rechnungslegungsstandards anwenden zu müssen. Der größte Teil der neuen Vorschriften soll erstmals auf in 2009 beginnende Geschäftsjahre Anwendung finden. Erleichterungen, insbesondere die Erhöhung der Schwellenwerte für Offenlegungspflichten, könnten teilweise schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden. Die wichtigsten Maßnahmen werden im Einzelnen vorgestellt:  

     

    • Einzelkaufleute, deren Umsatz 500.000 EUR oder deren Gewinn 50.000 EUR in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet, sollen von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach HGB befreit werden. Für Existenzgründer ist nur der erste Jahresabschluss maßgebend. Diese Entlastung soll nicht für Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG gelten.

     

    • Die Größenklassen für die Offenlegung sollen angehoben werden, indem Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um jeweils 20 v.H. erhöht werden. So können mehr Unternehmen die Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nutzen.

     

    • Das HGB-Bilanzrecht soll zu einem Regelwerk ausgebaut werden, das den internationalen Rechnungslegungsstandards gleichwertig, aber kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist. Die Bilanz nach HGB bleibt Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung und der Ausschüttungshöhe.

     

    • Selbstgeschaffene immaterielle Anlagegüter sollen künftig aktiviert werden können. Steuerlich bleiben die Aufwendungen aber nach wie vor abzugsfähig. Sie stehen auch nicht für die Gewinnausschüttung zur Verfügung.

     

    • Unternehmen sollen Vermögensgegenstände mit Verbindlichkeiten verrechnen können, wenn die Vermögensgegenstände dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen.