BilMoG - Verschiedene Anwendungsregeln lassen sich noch rückwirkend nutzen
Das am 29.5.2009 in Kraft getretene Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist verbindlich für alle ab dem 1.1.2010 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden. Von dieser allgemeinen Anwendungsregel gibt es jedoch drei Ausnahmen, wodurch die Neuregelungen bereits früher anwendbar sind:
1. Für das Geschäftsjahr 2009 besteht ein Wahlrecht zur vollständigen Anwendung der neuen Regeln. Sofern diese Option wahrgenommen wird, müssen die neuen Bilanzierungsregeln insgesamt angewendet werden. Eine teilweise Umsetzung ist nicht zulässig.
2. Einzelkaufleute werden von der Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung nach § 241a HGB befreit und können ihre Rechnungslegung auf eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung beschränken, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 EUR Umsatzerlöse und 50.000 EUR Jahresüberschuss erzielen. Die erhöhten Schwellenwerte gelten rückwirkend für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen. Personenhandelsgesellschaften unterliegen unabhängig von ihrer Größe weiterhin den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften des HGB.
Auch wenn die Buchführung für 2008 noch erstellt wurde, kann ein Kaufmann prüfen, ob er alternativ eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung einreichen möchte. Für die Anwendung der Schwellenwerte ist die überschlägige Ermittlung anhand der Buchführungsunterlagen ausreichend. Zu beachten ist allerdings, dass die erstmalige Anwendung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus der Buchführung mit Umstellungsschwierigkeiten verbunden ist. Auch Banken verlangen häufig eine Bilanz bei der Kreditvergabe. Daher müsste zumindest eine gesonderte Vermögensaufstellung angefertigt werden, was erneut mit Zusatzaufwand verbunden ist. Für viele mittelständische Unternehmen dient die Bilanz zudem oftmals als Grundlage für die wirtschaftliche Situation des Betriebes. Hieraus lassen sich auf einen Blick Aktiva und Passiva sowie die Situation der Liquidität und Finanzlage erkennen. Insoweit sollten Unternehmer nicht vorschnell Abschied von der Bilanz nehmen. Das gilt vor allem dann, wenn sie die Grenzwerte nur knapp unterschreiten.
3. Die Größenklassen für die Offenlegungspflichten von Kapitalgesellschaften wurden angehoben, indem die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB um 20 % gestiegen sind. Dadurch können mehr Unternehmen die Pflichten für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nutzen. Die angehobenen Grenzen können erstmals für das am 31.12.2008 endende Wirtschaftsjahr verwendet werden. Für die Beurteilung, ob Ende 2008 die Schwellenwerte an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten sind, sind für 2007 und 2006 bereits die erhöhten Schwellenwerte anzuwenden. Das führt für einige Kapitalgesellschaften nicht nur zu weniger Transparenz, sondern auch zu geringeren Kosten bei der Erstellung von Jahresabschluss nebst Anhang.
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