BMF - Gebühren für die Verwaltung eines Investmentvermögens als Werbungskosten
Das BMF hat sein Schreiben vom 8.6.2010 zur steuerlichen Behandlung der Gebühren für die Verwaltung eines Investmentvermögens nochmals ergänzt.
Die Verwaltungsgebühren, die im Zusammenhang mit der Verwaltung eines Investmentvermögens entstehen, werden auf der Ebene des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 S. 2 InvStG als Werbungskosten berücksichtigt, auch wenn sie direkt gegenüber dem Anleger in Rechnung gestellt werden. Eine unmittelbare Berücksichtigung beim Anleger als Betriebsausgabe ist nicht zulässig.
Das Investmentsteuergesetz geht von einer Ertragsermittlung auf der Ebene des Investment-Sondervermögens aus. Auf der Ebene des Anlegers wird ein Nettoertrag zugerechnet. Eine unmittelbare Berücksichtigung von Einnahmen und Ausgaben beim Anleger ist nach der gesetzlichen Grundentscheidung nicht vorgesehen. Durch einen geänderten Zahlungsweg lässt sich diese Grundentscheidung nicht umgehen.
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