Bürgerentlastungsgesetz - Weitere Verbesserungen auf Initiative des Bundesrates
Auf Beschluss des Bundesrates soll der Regierungsentwurf zum Bürgerentlastungsgesetz (s. AStW 09, 222) um weitere Punkte ergänzt werden.
- Bei der Zinsschranke des § 4h EStG soll die Freigrenze aufgrund der Wirtschaftslage für die Jahre 2008 bis 2010 von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR angehoben werden. Anschließend ist eine generelle Überprüfung der Norm vorgesehen.
- Rückwirkend ab 2006 sollen private Steuerberatungskosten wieder als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Die Rückkehr zur alten Gesetzeslage ist wegen Aufteilungsschwierigkeiten in der Praxis und sich häufenden Einsprüchen vorgesehen.
- Die Höchstgrenze von 7.680 EUR für Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder und im Rahmen des § 33a EStG soll an den jeweils geltenden Grundfreibetrag angepasst werden. Damit würde die Schwelle für 2009 auf 7.834 EUR und ab 2010 auf 8.004 EUR ansteigen.
- Das Einzelantragsverfahren zur Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer nach § 44b EStG und das Sammelantragsverfahren zur nachträglichen Berücksichtigung von NV-Bescheinigungen nach § 45b EStG sollen zugunsten des Erstattungsverfahrens auf Ebene des zum Steuerabzug Verpflichteten entfallen. Dies soll das Bundeszentralamt für Steuern entlasten und dem Bürokratieabbau dienen.
- Die durch die Unternehmensteuerreform eingeführte Verlustabzugsregel des § 8c KStG wird ab 2008 bis Ende 2010 an die Sanierungsklausel in der Insolvenzordnung angepasst. Hiernach soll der Untergang von Verlustvorträgen bei einem Besitzerwechsel über den neuen § 8c Abs. 1a KStG ausgeschlossen sein, wenn sanierungswillige Investoren das Unternehmen retten wollen. Da es sich um eine dringende Maßnahme zur Verhinderung von krisenverschärfenden Regelungen handelt, soll sie zunächst nur befristet bis zum 31.12.2010 anzuwenden sein. Ab 2011 soll die Vorschrift dann grundlegend überarbeitet werden.
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