Bürokratieabbau - Gesetzliche Erleichterungen für Unternehmer
Durch das Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse ergeben sich aus Steuersicht einige Erleichterungen für Unternehmer:
- Ab dem 1.1.2007 wird die Grenze für Kleinbetragsrechnungen in § 33 UStDV von bisher 100 auf 150 EUR erhöht. Durch diese Änderung kommt es vielfach nicht mehr zu Problemen bei Tankquittungen. Auch bei vielen tagesüblichen Bargeschäften entfällt damit nach dem Jahreswechsel die Pflicht zur Erteilung von Rechnungen mit allen erforderlichen Angaben nach § 14 UStG. Benötigt werden in Rechnungen bis 150 EUR brutto lediglich Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang der sonstigen Leistung, Entgelt und die darauf entfallende Steuer in einer Summe sowie der Steuersatz. Bei steuerfreien Umsätzen muss ein Hinweis darauf erfolgen, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
- Für Umsätze ab 2007 erhöht sich die Buchführungspflichtgrenze in § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO von bisher 350.000 auf 500.000 EUR. Besonders Existenzgründern soll es hierdurch ermöglicht werden, die EÜR anzuwenden. Freiberufler sind generell nicht buchführungspflichtig und daher von der Anhebung nicht betroffen. Kaufleute sind bereits nach § 238 HGB buchführungspflichtig, auch für die steuerliche Gewinnermittlung. Generell werden durch die Neuregelung aber weniger gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte zur Bilanzerstellung verpflichtet. Allerdings müssen sie dann eine Anlage EÜR abgeben.
- In § 15a UStG werden Objekteim Rahmen der Vorsteuerberichtigung zum Teil neu definiert. Diese Regelungen gelten für Vorsteuerbeträge, deren zu Grunde liegende Umsätze nach 2006 ausgeführt werden. Mehrere in ein Wirtschaftsgut eingegangene Gegenstände oder an einem Wirtschaftsgut ausgeführte Leistungen sind dann als ein Berichtigungsobjekt zusammenzufassen. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist nur noch bei solchen Bestandteilen vorzunehmen, die im Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse noch nicht zu einer vollständig verbrauchten Werterhöhung geführt haben.
- Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG ist vorzunehmen, wenn der Unternehmer eine sonstige Leistung bezieht, die nicht in einen Gegenstand eingeht, und die Verwendung für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen ist, als dies zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigt war. Wird die sonstige Leistung mehrfach zur Ausführung von Umsätzen verwendet, erfolgt die Vorsteuerberichtigung zeitanteilig, bei einmaliger Verwendung sofort in diesem Besteuerungszeitraum. Die Berichtigung ist nunmehr auf solche sonstigen Leistungen beschränkt, für die in der Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot besteht. Unerheblich ist, ob der Unternehmer zur Buchführung verpflichtet ist. Damit gilt die Vereinfachung auch bei der EÜR und im Rahmen der Überschusseinkunftsarten.
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