BZSt - Kinderbetreuungszuschlag ist kein Bezug
Als Ergebnis der Abstimmung der Finanzbehörden des Bundes und der Länder bleibt der nach § 14b BAföG als Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind gezahlte Kinderbetreuungszuschlag bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Auszubildenden i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG außer Ansatz. Der Kinderbetreuungszuschlag wird an Auszubildende gezahlt, die mit mindestens einem eigenen Kind unter zehn Jahren in einem Haushalt leben. Er beträgt monatlich 113 EUR für das erste und 85 EUR für jedes weitere Kind. Der Zuschlag ist gem. DA-FamEStG 63.4.2.6 Abs. 4 S. 4 Nr. 4 als Leistung außer Betracht zu lassen, die wegen eines individuellen Sonderbedarfs des Kindes gewährt wurde und nicht zur Bestreitung des Unterhalts- und Ausbildungsbedarfs bestimmt ist.
(BZSt, Newsletter Familienausgleich Juni/ 2009)