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  • · Fachbeitrag · § 5 EStG

    Bildung einer Rücklage für den Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung

    § 5 Abs. 7 EStG ist dahingehend auszulegen, dass eine Rücklage auch für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung zu bilden ist, so das aktuelle Urteil des FG Nürnberg.

     

    Sachverhalt

    Streitig ist, ob eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung gebildet werden kann.

     

    Die Steuerpflichtige wurde zum 19.12.2014 gegründet und hat Vermögensverwaltung zum Unternehmensgegenstand. Alle Anteile werden vom Alleingesellschafter R gehalten. R wechselte von der A-GmbH zur Steuerpflichtigen als neuem Arbeitgeber. Die Steuerpflichtige übernahm die durch die A-GmbH dem R erteilte Versorgungszusage. Als Gegenleistung wurden Vermögenswerte (Lebensversicherung sowie Forderungen gegenüber R) in einer Gesamthöhe von rund 500 TEUR übernommen. Hierdurch entstand bei der Steuerpflichtigen ein sog. Erwerbsfolgegewinn von rund 80.000 EUR. Die Steuerpflichtige bildete hierfür eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG und löste diese im Streitjahr und in den Folgejahren ratierlich auf. Das FG erkannte die Rücklage nicht an und erhöhte entsprechend den Gewinn.