Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Mit dem am 1.11.2005 in Kraft getretenem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) sollen Massenklagen im Bereich des Kapitalmarkts leichter und schneller bewältigt werden. Hierbei können Anleger zentrale Fragen, die auf dem gleichen Sachverhalt beruhen, bündeln und vorab von einer übergeordneten Instanz für alle Verfahren verbindlich entscheiden lassen. Ausgangspunkt für die Gesetzeseinführung waren Klagen in Bezug auf den dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG. Hierbei machten rund 14.500 Aktionäre falsche Angaben im Emissionsprospekt geltend. Durch das neue Gesetz soll nun das hohe Prozess- und Kostenrisiko für die einzelnen Kläger entfallen.
Die neue Vereinfachung kommt für Schadenersatzansprüche in erstinstanzlichen Verfahren in Betracht,
- wenn öffentliche Kapitalmarktinformationen falsch oder irreführend waren oder unterlassen wurden oder
- wenn ein Anspruch aus einen Vertrag geltend gemacht wird, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- oder Übernahmegesetz beruht.
Jeder Kapitalanleger kann, wenn er z.B. einen Schadenersatzanspruch wegen falscher Kapitalmarktinformation gerichtlich geltend macht, die Einleitung eines Musterverfahrens beantragen. Der Antragsteller muss hierbei darlegen, dass die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung für gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten hat und noch nicht entscheidungsreif ist. Der Antrag auf ein Musterverfahren wird anschließend per unanfechtbarem Gerichtsbeschluss im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) im neuen Klageregister öffentlich bekannt gemacht. Gehen nun innerhalb von vier Monaten beim gleichen oder bei anderen Gerichten mindestens neun weitere gleichgerichtete Muster-
feststellungsanträge ein, werden diese Fälle dem übergeordneten OLG zur Entscheidung vorgelegt. Kommt die erforderliche Anzahl innerhalb des Zeitraums nicht zusammen, werden die einzelnen Verfahren wie bisher fortgeführt.
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