DBA – Auswirkung der verfassungswidrigen Erbschaftsteuer in Österreich
Der Verfassungsgerichtshof in Wien hat in zwei Entscheidungen die derzeitige Erbschaft- und Schenkungsteuer für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis zum 31.7.2008 gesetzt. Beanstandet werden insbesondere die Regeln bei Immobilien, da der steuerliche Wert lediglich mit dem dreifachen Einheitswert aus dem Jahr 1973 berechnet wird. Sowohl die Bundesregierung als auch das BMF in Österreich wollen den Richterspruch zum Anlass nehmen, die Erbschaftsteuer ab dem 1.8.2008 ganz zu streichen.
Dies hat auch Auswirkungen für in Deutschland Wohnhafte, die in Österreich Immobilien oder Anteile an offenen Immobilienfonds besitzen. Nach dem geltenden DBA hat Österreich das Besteuerungsrecht im Erbfall, in Deutschland wird der Erwerb lediglich über den Progressionsvorbehalt erfasst. Bei Immobilienfondsanteilen, beim Mietshaus oder selbst genutzten Eigenheim fällt die Abgabe derzeit sehr gering aus. Durch die entfallende Erbschaftsteuer kommt es in Zukunft zu einem so genannten „weißen Erwerb“. Dadurch ist der in Art. 1 Abs. 1 des DBA definierte Zweck nicht mehr erfüllt, die Belastung mit Erbschaftsteuer in beiden Staaten zu vermeiden. Daher ist zu vermuten, dass Deutschland eine Umstellung auf die Anrechnungsmethode wie in den DBA mit allen anderen Staaten anstreben und hierüber die geerbte Immobilie im Inland erfasst wird.
Praxishinweis: Eine vorzeitige unentgeltliche Übertragung zu Lebzeiten ist aber keine Lösung, da Deutschland im Schenkungsfall das Besteuerungsrecht laut DBA schon derzeit ausübt. Besitzer von Immobilien sowie Fondsanteilen in Österreich sollten auf diese möglicherweise auf sie zukommende Belastung hingewiesen werden, denn der Ansatz von ausländischem Grundvermögen erfolgt auch derzeit bereits mit dem aktuellen Verkehrswert im Zeitpunkt des unentgeltlichen Übergangs.
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