DBA – Keine Meistbegünstigung in der EU
Der EuGH hat mit Urteil vom 5.7.2005 die unterschiedlichen Regelungen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den einzelnen EU-Staaten gebilligt und damit eine DBA-Meistbegünstigung abgelehnt. Im Urteilsfall ging es um die Frage, ob ein Deutscher für sein in den Niederlanden belegenes Grundstück zur Vermögensteuer ohne Berücksichtigung eines persönlichen Freibetrags herangezogen werden durfte. Wäre er hingegen ein Belgier, würde der niederländische Freibetrag auf Grund des DBA zwischen Belgien und den Niederlanden angesetzt. Laut dem Immobilienbesitzer stellt die Nichtgewährung dieses Freibetrags an eine in Deutschland ansässige Person eine unzulässige Diskriminierung innerhalb der EU dar. Dieser Auffassung hatte sich auch der Generalanwalt angeschlossen.
Dies sieht der EuGH aber anders. Da ein multilaterales DBA zwischen den EU-Staaten nicht besteht, seien die einzelnen Länder frei, unterschiedliche Regeln für grenzüberschreitende Sachverhalte zu treffen. Daher lehnt der EuGH eine DBA-Meistbegünstigung ab. Die DBA sind nur auf die jeweils darin genannten Personen anzuwenden. Daher befindet sich ein in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger hinsichtlich der auf unbewegliches Vermögen in den Niederlanden erhobenen Vermögensteuer nicht in der gleichen Lage wie ein außerhalb Belgiens ansässiger Steuerpflichtiger.
Das Urteil unterscheidet sich von der EuGH-Sichtweise zu nationalen Steuervorschriften. Hier werden unterschiedliche Regelungen für nationale und internationale Sachverhalte grundsätzlich als Diskriminierung angesehen. Beim DBA hingegen sind EU-Angehörige nicht berechtigt, die jeweils günstigste abkommensrechtliche Regelung zwischen einem EU-Staat und einem anderen beliebigen EU-Staat für sich in Anspruch zu nehmen. Vielmehr steht es den nationalen Steuergesetzgebern frei, über DBAs unterschiedliche Regelungen zu treffen.
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