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  • Die Liste der Vorläufigkeitsvermerke wird wieder einmal erweitert

    Die Punkte, hinsichtlich derer Einkommensteuerbescheide nach § 165 AO vorläufig ergehen, wird durch das BMF-Schreiben vom 8.4.2005 erweitert. Neben Vorsorgeaufwendungen, privaten Veräußerungs- und Termingeschäften, Haushaltsfreibetrag und Behindertenpauschbetrag werden jetzt auch das Haushaltsbegleitgesetz sowie mögliche Folgewirkungen der Abgeordnetenpauschale in diese Liste aufgenommen.  

     

    Strittig ist, ob das Haushaltsbegleitgesetz 2004 ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist und die hierdurch geänderten Vorschriften anwendbar sind. Mittlerweile liegen dem BVerfG zwei Verfassungsbeschwerden vor. Das FG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 28.02.2005 jüngst ebenfalls Bedenken geäußert und Aussetzung der Vollziehung gewährt.  

     

    Gegen die Bevorzugung von Abgeordneten gibt es derzeit mehrere Klagen. Arbeitnehmer können Aufwendungen ohne Nachweis nur pauschal mit 920 EUR absetzen. Noch schlimmer sieht es bei Selbstständigen aus, denn für diese ist überhaupt keine Werbungskostenpauschale vorgesehen. Bundestagsabgeordnete hingegen erhalten eine Kostenpauschale von 42.612 EUR. Diskutiert wird nun, ob der Kostennachweis auch bei Abgeordneten eingeführt werden soll oder alternativ eine vergleichbare Pauschale für alle Steuerzahler in Höhe von rund 30 v.H. der Einnahmen gelten soll.