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  • Dividende - Anrechnung spanischer Quellensteuer

    Auslandsdividenden unterliegen in voller Höhe der Abgeltungsteuer, sofern der Freistellungsbetrag ausgeschöpft ist. Viele Staaten behalten bereits an der Quelle eine Steuer ein, die sich nicht mit einem Freistellungsauftrag vermeiden lässt. Die auf Kapitalerträge einbehaltene Quellensteuer wird nach dem OECD-Musterabkommen und den DBA in Deutschland mit maximal 15 % berücksichtigt. Seit 2009 mindert die ausländische Quellensteuer gem. § 32d Abs. 5 EStG sofort die Abgeltungsteuer und wird nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG direkt durch das Depot führende inländische Kredit-institut verrechnet (§ 43a Abs. 3 Satz 1 EStG). Fließen Auslandsdividenden auf ein Konto jenseits der Grenze, erfolgen Besteuerung und Anrechnung nachträglich über die Veranlagung. Behält ein Land nicht mehr als die 15 % ein, kann die Verrechnung also komplett sofort über die inländische Depotbank oder alternativ den Einkommensteuerbescheid des Aktionärs erfolgen.  

     

    Abweichend von dieser Grundregel wird die deutsche Kapitalertragsteuer jedoch ohne Berücksichtigung der Quellensteuer erhoben, wenn im betreffenden ausländischen Staat ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung der ausländischen Steuer besteht. In Spanien werden Kapitaleinkünfte seit 2010 pauschal mit 19 % besteuert und Dividendenausschüttungen sind bis 1.500 EUR von der Steuer befreit, indem ein Freibetrag von sämtlichen in einem Jahr erhaltenen Ausschüttungen abgezogen wird. Dieser Freibetrag wird beim Abzug der Quellensteuer in Spanien allerdings noch nicht berücksichtigt. Deutsche Aktionäre erhalten auf Antrag eine Erstattung der Quellensteuer, für maximal 1.500 EUR Dividenden pro Jahr in voller Höhe und in Höhe von (19 - 15) 4 % auf den übersteigenden Betrag.  

     

    In den Fällen, in denen inländische Kreditinstitute bereits eine Anrechnung der spanischen Quellen- auf die Abgeltungsteuer vorgenommen und nicht bereits korrigiert haben, müssen sie die Anrechnung berichtigen. Nach § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG haben sie eine entsprechende Korrektur erst zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vorzunehmen, wenn sie nach Ablauf des Kalenderjahres von der Veränderung einer Bemessungsgrundlage oder einer zu erhebenden Kapitalertragsteuer erfahren (BMF 8.9.2011, IV C 1 - S 2406/10/10001 :002).