Eigenheimzulagengesetz: Erst Grundbuchamt, dann Standesamt; ein guter Rat für Verlobte!
Die von der Bundesregierung geplante Abschaffung der Eigenheimzulage ist am Widerstand des Bundesrats gescheitert. Anfang 2005 gilt das Eigenheimzulagengesetz also zunächst unverändert weiter. Es muss aber damit gerechnet werden, dass es in Kürze Einschränkungen bei der Eigenheimzulage geben wird. Steuerpflichtige, die die Eigenheimzulage nutzen wollen, sollten den Bauantrag deshalb möglichst bald stellen bzw. den notariellen Kaufvertrag möglichst bald abschließen. Dann wird die Eigenheimzulage noch aufgrund des derzeit geltenden Rechts gewährt.
Voraussetzung für die Eigenheimzulage ist u.a. die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung im Inland, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Eine Anschaffung i.S.d. Eigenheimzulagengesetzes liegt auch dann vor, wenn die Wohnung vom Lebenspartner oder Verlobten gekauft wird. Insbesondere kurz vor der Hochzeit sollte geprüft werden, ob ein solcher Kauf lukrativ ist. Kein Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht dagegen bei einem Erwerb vom Ehegatten (§ 2 Abs.1 Satz 3 EigZulG). Ein entgeltlicher Erwerb liegt auch bei einer Darlehensübernahme vor. Voraussetzung für die volle Grundförderung ist jedoch, dass die Anschaffungskosten 51.120 EUR erreichen (§ 9 Abs.2 EigZulG).
Beispiel: Die Verlobten A und B wollen heiraten. A hat aus erster Ehe drei Kinder. Gemeinsam haben die Verlobten das Kind X bekommen. Alle Kinder gehören zum gemeinsamen Haushalt. Vor der Heirat überträgt A die Hälfte seines Hauses an B. B übernimmt dafür Schulden in Höhe von 75.000 EUR. B hat dann 8 Jahre lang Anspruch auf die Grundzulage i.H.v. 639 EUR (= 50% von 1.278 EUR) sowie auf 3.200 EUR Kinderzulage/Jahr; das sind in 8 Jahren insgesamt 30.712 EUR, falls alle sonstigen Voraussetzungen für die Eigenheimzulage vorliegen, und falls während des gesamten achtjährigen Förderzeitraums vier Kinder zum Haushalt gehören (§ 9 EigZulG).
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