EigZulG - Finanzierung über ein Familiendarlehen schließt die Förderung nicht aus
Werden Kauf oder Bau eines Eigenheims über einen Kredit von den Eltern oder anderen Verwandten finanziert, liegt auch dann eine begünstigte Anschaffung vor, wenn die Darlehensvereinbarungen mit den Angehörigen einem Fremdvergleich nicht standhalten. Daher ist nach Auffassung des FG Düsseldorf auch in diesem Fall Eigenheimzulage zu gewähren. Wird die Kreditschuld tatsächlich zurückgezahlt, ist der Nachweis über die Fremdfinanzierung des Eigenheims erbracht.
Das EigZulG verlangt nicht die Voraussetzung, dass die Darlehensvereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten, um einen begünstigten entgeltlichen Wohnungserwerb anzunehmen. Zwar könnte in solchen Fällen auch eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliegen. Dann wäre die Zulage ausgeschlossen. Auf Grund der nachweislichen Tilgungsleistung kann jedoch nicht von einer verschleierten Schenkung ausgegangen werden.
Praxishinweis: Bei der Hausfinanzierung für die Kinder stellt sich immer wieder die Frage, ob die steuerlichen Vorteile einer mittelbaren Grundstücksschenkung oder der Anspruch auf acht Jahre Eigenheimzulage günstiger ist. Ist eine Geldschenkung beabsichtigt und überweisen die Eltern aus Vereinfachungsgründen über den verkürzten Zahlungsweg direkt an den Hausverkäufer, nimmt der BFH eine mittelbare Grundstücksschenkung an. Denn die Kinder können in diesem Fall nie über die Gelder verfügen. Soll Eigenheimzulage beansprucht werden, ist daher die Zahlung an die Kinder anzuraten.
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