EigZulG - Keine Förderung bei nachträglicher Änderung des Bauantrags
Die Eigenheimzulage ist zwar seit Jahresbeginn abgeschafft, wirkt aber besonders in Herstellungsfällen noch lange nach. Denn hier reichte es, wenn der Bauantrag bis zum 31.12.2005 bei der zuständigen Behörde eingegangen war. Der Förderzeitraum beginnt dann nach Fertigstellung, sodass der Acht-Jahreszeitraum auch noch in 2007 beginnen kann. Wird jedoch ein rechtzeitig eingereichter Bauantrag noch nachträglich geändert, wird darin ein neuer Antrag gesehen. Das hat zur Folge, dass die Zulage nicht mehr gewährt wird. Eine Ausnahme gilt lediglich bei geringfügigen Anpassungen.
Auch eine spätere wesentliche Abweichung des Gebäudes von den Bauplänen führt zur Versagung der Zulage. Als wesentliche Abweichungen gelten eine Erweiterung der Nutzfläche, eine Aufstockung sowie Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes. Beim Kauf eines unbebauten Grundstücks oder teilfertigen Gebäudes ist nicht der bereits eingereichte Bauantrag des Veräußerers, sondern der Herstellungsbeginn des Erwerbers maßgebend. Das ist der Zeitpunkt, in dem der Kaufvertrag über das teilfertige Gebäude abgeschlossen oder beim unbebauten Grundstück tatsächlich nach außen erkennbar mit den Bauarbeiten begonnen wurde. Das ist beispielsweise der Fall bei Ausschachtungsarbeiten oder der Anlieferung von Baumaterial.
Fundstellen:
OFD Rheinland, 5.1.06, Kurzinformation ESt 1, DB 06, 74
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