EigZulG - Keine Förderung nach Verjährung
Es besteht kein Anspruch auf Eigenheimzulage bei eingetretener Festsetzungsverjährung. Zwar wurde die vom EuGH grenzüberschreitende Förderung in offenen Fällen umgesetzt. Doch nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen wird mit Anwendung der nationalen Vorschriften über die Festsetzungsverjährung den Grundsätzen der EU zur Rechtsicherheit Rechnung getragen. Insoweit erweitert die EuGH-Rechtsprechung nicht die Regelungen der AO, was bislang bereits im Bereich der Umsatzsteuer galt.
Dennoch lässt sich die Förderung für Domizile im EU-Raum, Norwegen und Island auch im Jahr 2010 noch in einer Reihe von Fällen nachholen, sofern der ehemalige Bauantrag oder Kaufvertrag vor 2006 datiert. Dann beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Eigenheimzulage entstanden ist. Dieser entsteht mit Beginn der erstmaligen Nutzung der Immobilie zu eigenen Wohnzwecken. Lag beispielsweise das Einzugsdatum in 2006, kann der Antrag noch bis zum 31.12.2010 gestellt werden. Darüber hinaus endet der Zeitraum nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer. Das ist nach § 5 EigZulG der Veranlagungszeitraum, in dem die Einkommensgrenzen erstmals unterschritten wurden.
Aber selbst wenn das erste Jahr der Selbstnutzung bereits verjährt ist, geht die Grund- und Kinderzulage nicht komplett verloren. Für die folgenden Jahre des Begünstigungszeitraums verlängert sich die Festsetzungsfrist entsprechend. Somit kann die Förderung zum Beispiel noch für sieben Jahre gewährt werden, falls der Einzug im Jahr 2005 erfolgt ist. Generell keine Zulage gibt es jedoch für Ferien- oder Wochenendwohnungen, da das begünstigte Domizil von der Familie selbst genutzt oder Angehörigen kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss.
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