EigZulG - Maßgebende Einkunftsgrenze
Grundsätzlich wird die für die Eigenheimzulage maßgebende Einkunftsgrenze unabhängig von den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden ermittelt, so dass es hierbei zu abweichenden Ergebnissen kommen kann. Die Prüfung der Einkunftsgrenze nach § 5 S. 1 EigZulG erfordert weder die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung, noch ist sie an die Summe der Einkünfte gebunden.
Im bestandskräftigen Steuerbescheid unterlaufene Fehler können also im Zulageverfahren zu Gunsten wie zu Ungunsten des Anspruchsberechtigten korrigiert werden. Laut dem BFH-Urteil vom 4.11.2004 gilt diese zweigeteilte Berechnung nicht bei ausgeübten Wahlrechten. Hat der Anspruchsberechtigte beispielsweise in einem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid nur einen Teil der möglichen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen, kann er im Rahmen des Antrags auf Eigenheimzulage sein Wahlrecht nicht abweichend ausüben. Er kann daher keine höhere Sonderabschreibung in Anspruch nehmen, um die maßgebende Einkunftsgrenze zu unterschreiten.
Fundstelle:
Einkommen: BFH 4.11.04, III R 73/03, DStRE 05, 198, INF 05, 122
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