Einkommen- und Gewerbesteuer: Hauptberufliche Betreuer haben Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Wer berufsmäßig die Betreuung für Geschäftsunfähige und Gebrechliche übernimmt, unterliegt mit seinen daraus erzielten Einkünften der Gewerbesteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4.November 2004 entschieden. Betreuer werden danach - im Unterschied zu Testamentsvollstreckern oder Insolvenzverwaltern - als Gewerbetreibende behandelt.
Im entschiedenen Fall hatte sich ein Diplom-Pädagoge als berufsmäßiger Betreuer im Sinne der §§ 1896 ff. BGB selbständig gemacht. Ein Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht zur Besorgung der Angelegenheiten von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen bestellt. Die Betreuung bedeutet keine Pflegetätigkeit, sondern die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf Gebieten, die der Betreute nach Auffassung des Vormundschaftsgerichts nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Der BFH war deshalb der Auffassung, dass ein Betreuer weder freiberuflich nach § 18 Abs.1 Nr.1 EStG noch als Verwalter fremden Vermögens nach § 18 Abs.1 Nr.3 EStG selbständig tätig wird.
Bei dieser Sachlage kann die Tätigkeit eines Betreuers nur noch als gewerblich beurteilt werden; die Tätigkeit eines hauptberuflichen Betreuers unterliegt folglich der Gewerbesteuer.
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